Geeignete Brandschutzmaßnahmen sind bereits während der Konstruktion einer VHF zu berücksichtigen. So sind in jedem zweiten Geschoss horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsraum vorzusehen. Entsprechende Brandsperren müssen zwischen Wand und Bekleidung eingebaut werden.
Für außen liegende Wärmedämmungen reicht es aus, wenn der Einbau der Brandsperre zwischen dem Dämmstoff und der Fassadenbekleidung erfolgt, vorausgesetzt der Dämmstoff ist formstabil nach DIN 4102-17 und seinen Schmelzpunkt liegt oberhalb 1.000º C .
Werden Stahlbleche als horizontale Brandsperren verwendet, dann müssen diese an den Stößen mindestens 30 mm überlappen. Grundsätzlich gilt, dass eingesetzte Verbindungsmittel aus Stahl sein müssen. Darüber hinaus müssen horizontale Brandsperren über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten formstabil sein. Das gilt beispielsweise für Stahlbleche mit einer Dicke von ≥ 1 Millimeter und Abständen von ≤ 0,6 Meter. In diesem Fall sind keine gesonderten Nachweise erforderlich. Möglich sind auch Verankerungsabstände von bis zu 0,9 Meter, sofern die verwendeten Stahlbleche zweifach gekantet sind und eine Dicke von ≥ 1 Millimeter aufweisen. Auch hier sind eine Stoßüberlappung von mindestens 30 mm sowie Verbindungselemente aus Stahl obligatorisch.
Laibungen von Außenwandöffnungen wie Türen oder Fenster können Bestandteil von Brandsperren sein, sofern der Hinterlüftungsraum durch die Bekleidung der Laibungen und Stürze wirkungsvoll verschlossen ist. Im Brandfall muss die Bekleidung für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten formstabil bleiben. Stahlbleche mit einer Dicke von ≥ 1 Millimeter gewährleisten diese Formstabilität zum Beispiel. Kommen andere Bekleidungen zum Einsatz, so ist für den Brandfall eine gleichwertige Formstabilität nachzuweisen. Öffnungen im Sturzbereich sind hinsichtlich ihrer Größe auf maximal 100 cm2/m zu begrenzen. Hinsichtlich der Anordnung der Öffnungen bestehen weitgehende Freiheiten – sie können als verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
Ist eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsraum ausgeschlossen – beispielsweise durch die Fassadengestaltung oder die Verwendung nicht brennbarer Baustoffe (Bekleidung, Dämmung, Unterkonstruktion und Halterungen) –, so sind horizontale Brandsperren nicht erforderlich. Kleinteile wie Dämmstoffhalter, Dübelhülsen oder thermische Trennungen sind von der Anforderung der Nichtbrennbarkeit ausgenommen, sofern sie keine tragende Funktion haben und nicht zur Brandausbreitung beitragen. Trotzdem muss der Hinterlüftungsraum im Bereich von Laibungen im Fall eines Brandes für mindestens 30 Minuten formstabil geschlossen sein.
Bei Außenwänden ohne Öffnungen sind horizontale Brandsperren ebenfalls nicht erforderlich. Gleiches gilt für abgeschlossene, geschossweise Hinterlüftungen wie z. B. bei durchgehenden Fensterbändern und Geschoss-übergreifenden Fensterbändern.
Bei der Ausführung vertikaler Brandsperren gilt es folgende Parameter zu beachten:
Zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, die nicht von den beschriebenen Regelungen erfasst werden, können ebenfalls dazu beitragen, die Ausbreitung von Bränden über lange Zeiträume zu behindern. Dazu zählen beispielsweise Fenster- und Türanlagen, die Feuer widerstehen, oder automatische Löschanlagen. Grundsätzlich zielen alternative Brandschutzmaßnahmen darauf ab,
für mindestens 30 Minuten zu verhindern.
Sofern andere Vorschriften keine alternativen Regelungen vorsehen, ist bei abweichenden Brandschutzmaßnahmen unter Beachtung der MTLB-Vorgaben durch Stellungnahmen, Prüfungen oder Berechnungen eine Gleichwertigkeit nachzuweisen. Die sich aus der MBO und der MTLB (Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen) ergebenden Schutzwirkungen sind einzuhalten.
(unser obiges Bild zeigt den Brandversuch einer SCHRAG|pannello - Fassade durch die MFPA)